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Herabsetzung der Umsatzsteuer: Auswirkungen auf anwaltliche Gebührenrechnungen

July 2020
Am 29. Juni 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Folgen der Corona-Pandemie das sogenannte Konjunkturpaket II beschlossen, das unter anderem eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31.Dezember 2020 vorsieht. Diese Absenkung betrifft auch anwaltliche Gebührenrechnungen.

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Leistungen anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der geänderten Vorschrift ausgeführt werden. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG) erbracht, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

Danach ist der neue Umsatzsteuersatz von 16 % auf diejenigen anwaltlichen Leistungen anzuwenden, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden. Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Erfüllung eines Gebührentatbestandes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder der Rechnungsstellung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs.

Wann also ist die anwaltliche Leistung erbracht?

Recht einfach ist dies für den Fall der Abrechnung auf Basis des geleisteten Zeitaufwands zu beantworten. Hier dokumentieren wir genau, wann welcher Zeitaufwand entstanden ist, so dass unproblematisch festgestellt werden kann, welcher Umsatzsteuersatz maßgeblich ist. So weisen beispielsweise unsere Rechnungen über den im 2. Quartal 2020 entstandenen Zeitaufwand den für diesen Zeitraum maßgeblichen Umsatzsteuersatz von 19 % aus, und zwar auch dann, wenn die Rechnungen erst im Juli 2020 erstellt werden. Rechnungen über den Zeitaufwand im 3. und 4. Quartal 2020 werden den verminderten Umsatzsteuersatz von 16 % ausweisen, und zwar auch dann, wenn die Rechnung erst im Januar 2021 erstellt wird.

Etwas schwieriger kann die Abgrenzung bei der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sein. Dieses kann zum Beispiel für die Abrechnung gerichtlicher Verfahren zur Anwendung kommen, für welche die Tatbestände nach dem RVG die Mindestgebühren darstellen, die durch Gebührenvereinbarungen nicht unterschritten werden dürfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des jeweiligen Umsatzsteuersatzes ist hier die Erledigung des der Leistung zugrunde liegenden Auftrags oder die Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Der Auftrag ist erledigt, wenn die geschuldete anwaltliche Dienstleistung erbracht ist. Für die richtige Beurteilung im Einzelfall kommt es darauf an, was genau Gegenstand des erteilten Auftrags war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Beratungsgespräch, ist der Auftrag mit Abschluss des Gesprächs erledigt. Ist Gegenstand des Auftrags die Führung eines gerichtlichen Verfahrens, endet der Auftrag mit dem Abschluss des Verfahrens. Umfasst ein Auftrag mehrere Angelegenheiten im Sinne des RVG, also beispielsweise ein Mahnverfahren mit darauffolgendem Hauptverfahren, kommt es maßgeblich auf die Beendigung der jeweiligen Angelegenheit an. Endet also beispielsweise das Mahnverfahren im Juni 2020, das folgende Hauptverfahren jedoch erst im November 2020, gilt für die Gebühren des Mahnverfahrens noch der Umsatzsteuersatz von 19 %, für die Gebühren des Hauptverfahrens jedoch der verminderte Satz von 16 %. Ebenso ist dies beispielsweise bei einem erstinstanzlichen Verfahren und dem darauffolgenden Berufungsverfahren zu handhaben.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Uns liegt viel daran, dass unsere Abrechnung immer transparent und verständlich erfolgt.