Aufklärungspflicht des Arbeitgebers auch bezüglich vertraglichen Zusatzurlaubs BAG, Urteil vom 25.06.2019 (Az.: 9 AZR 546/17)

Ausgabe 40 | Dezember 2019
Der Kläger machte nach seinem Ausscheiden zum 29.06.2016 Urlaubsabgeltung für 65 Tage aus den Kalenderjahren 2012 bis 2015 geltend. Sein Arbeitsvertrag sah einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen vor. Nachdem der Kläger vor dem Arbeitsgericht erfolgreich war, wies das LAG die Urlaubsabgeltungsansprüche ab. Seine Revision war erfolgreich. Das BAG urteilte, dass Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur verfallen könne, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen und klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahrs erlischt. Soweit der vertragliche Mehrurlaub betroffen sei, seien die Arbeitsvertragsparteien befugt, die Obliegenheiten des Arbeitgebers abweichend von den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes auszugestalten. Für einen solchen Regelungswillen müssten allerdings deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen diese, wie im vorliegenden Fall, sei von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub auszugehen. Hinweis: Um zu verhindern, dass der vertragliche Mehrurlaub das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs teilt, sollte der von der Rechtsprechung anerkannte Gestaltungsspielraum genutzt werden und in Arbeitsverträgen eine differenzierte Regelung für gesetzlichen Urlaub und vertraglichen Mehrurlaub vorgesehen werden. Dabei ist insbesondere auch auf eine AGB-konforme Gestaltung zu achten.