BAG AKTUELL:
Auskunftsanspruch hinsichtlich anderweitigen Erwerbs während Annahmeverzugs
BAG, Urteil vom 27.05.2020 (Az.: 5 AZR 387/19)

Ausgabe 42 | September 2020
Nachdem der Kläger im Kündigungsschutzprozess gegen die beklagte Arbeitgeberin obsiegte, erhob er Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Die Arbeitgeberin erhob den Einwand, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitig Verdienst zu erzielen und forderte mit einer Widerklage Auskunft über die dem Kläger von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter während des Annahme-verzugszeitraums übermittelten Stellenangebote. Das Arbeitsgericht gab der Widerklage statt. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch die Revision blieb erfolglos.

Nach der Entscheidung des BAG ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Auskunft über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, wenn er Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert und die Einwendung böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs wahrscheinlich begründet ist. Das BAG begründet seine geänderte Rechtsprechung damit, dass der Arbeitnehmer mittlerweile aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 5 SGB III zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten und verpflichtet ist. Ihm könne arbeitsrechtlich das zugemutet werden, was ihm das Gesetz ohnehin abverlangt.

Inhaltlich habe der Kläger Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu erteilen, und zwar in Textform i.S.v. § 126 b S. 1 BGB.

Mit dieser neuen Rechtsprechung des BAG reduziert sich das Annahmeverzugsrisiko für Arbeitgeber in Kündigungsschutzprozessen, können doch Arbeitnehmer nicht mehr auf eine volle Vergütung wegen Annahmeverzug vertrauen, sollten sie zumutbare Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit nicht annehmen.