Rechtsprechungsänderung: Unzulässige sachgrundlose Befristung BAG, Urteil vom 23.01.2019 (Az.: 7 AZR 733/16)

Ausgabe 37 | März 2019
Der Kläger war von März 2004 bis September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der beklagten Arbeitgeberin tätig. Im August 2013 stellte die Arbeitgeberin den Kläger erneut sachgrundlos befristet bis Ende Februar 2014 als Facharbeiter ein. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung geendet hat. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hatte das BAG noch entschieden, dass diese Regelung in verfassungskonformer Auslegung keine Vorbeschäftigungen erfasse, die länger als drei Jahre zurücklagen. Diese Rechtsprechung konnte nach einem Urteil des BVerfG vom 06.06.2018 (vgl. ARBEITSRECHTSREPORT 2/2018) jedoch nicht aufrechterhalten werden. Nach der nun ergangenen Entscheidung des BAG ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (nur) acht Jahre zuvor bereits ein etwa eineinhalb Jahre andauerndes Arbeitsverhältnis bestanden hat, welches eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz angedauert hat. Ein solcher Fall war nach Ansicht des BAG angesichts einer erst acht Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung jedoch nicht gegeben. Die Arbeitgeberin konnte sich auch nicht darauf berufen, die Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangene Rechtsprechung des BAG vereinbart zu haben, da sie bei Abschluss des Vertrags mit dem Kläger die Möglichkeit in Betracht ziehen musste, dass die Rechtsprechung des BAG vor dem BVerfG keinen Bestand haben könnte.