Sachgrundlose Befristung bei 22 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung BAG, Urteil vom 21.08.2019 (Az.: 7 AZR 452/17)

Ausgabe 39 | September 2019
Die Klägerin war von Oktober 1991 bis November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Etwa 22 Jahre später beschäftigte die Beklagte die Klägerin erneut, und zwar aufgrund sachgrundlos befristeten Vertrags als Telefonserviceberaterin. Die Zweijahresfrist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG wurde nicht überschritten. Die Klägerin berief sich auf das Vorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG und begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung geendet hat. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das BAG entschied, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG in verfassungskonformer Auslegung der Norm nicht zur Anwendung kommt, wenn ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut beim selben Arbeitgeber eingestellt wird. Dies folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018, wonach das Verbot insbesondere dann unzumutbar sein kann, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Beschäftigten nicht besteht und das Verbot nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Vorliegend waren auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die dennoch die Anwendung des Verbots geboten hätten. Bei Vorbeschäftigungszeiten, die 8 Jahre und 9 Monate (BAG, Urt.v. 20.03.19 – 7 AZR 409/16) und 15 Jahre (BAG, Urt.v. 17.04.19 – 7 AZR 323/17) zurücklagen, hatte das BAG zuvor den zurückliegenden Zeitraum als nicht lang genug angesehen.