Internetzugang für Betriebsrat, LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2013 (Az.: 13 TaBV 8/12)

Ausgabe 13 | März 2013
Der Betriebsrat der Beklagten verlangte die Einrichtung eines externen Internetanschlusses zu einer Flatrate, durch die Kosten von maximal € 20,00 entstünden. Dies begründete der Betriebsrat damit, dass er zwar in der Vergangenheit seitens der Arbeitgeberin nicht überwacht worden sei, allerdings überwiege sein Geheimhaltungsinteresse gleichwohl das Kosteninteresse der Arbeitgeberin. Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass der Betriebsrat nicht die Übernahme der Kosten für einen externen Internetanschluss durch die Arbeitgeberin verlangen könne, denn diese Kosten seien nicht erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG. Der über das Intranet der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Internetzugang, der keine weiteren Kosten verursacht, erfülle das Informations- und Kommunikationsbedürfnis des Betriebsrats. Nachdem die Arbeitgeberin die Arbeit des Betriebsrats unstreitig weder überwacht noch ausgeforscht hatte und auch nicht erkennbar war, dass sie dies zukünftig beabsichtigte, bestehe lediglich eine abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung, ohne dass es hierfür auch nur einen tatsächlichen Anhaltspunkt gebe. Festzuhalten ist hiernach, dass regelmäßig die Zurverfügungstellung eines Internetzugangs über das firmeninterne Netzwerk als ausreichend anzusehen ist, ein zusätzliche Kosten verursachender Anschluss über einen externen Provider ist dagegen nicht erforderlich. Entsprechende Kosten sind daher ohne besondere Sicherheitsbedenken oder konkrete Überwachungsbesorgnisse von der Arbeitgeberin nicht zu tragen.