Anspruch auf Laptop für Betriebsratsarbeit? LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2011 (Az.: Ta BV 59/11)

Ausgabe 11 | September 2012
Der neunköpfige Betriebsrat eines mittelständischen Unternehmens mit mehr als 200 Beschäftigten begehrte von der Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung eines Laptops. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Betriebsrat bereits über einen stationären PC in seinem Büro. Dies erachtete die Arbeitgeberin für ausreichend. Das LAG Köln hielt den Anspruch des Betriebsrats für gegeben und begründete dies damit, dass es ein berechtigtes Anliegen des Betriebsrats sei, E-Mails aus dem Kreise der Mitarbeiter nicht länger als einen Tag unbeantwortet zu lassen. Da der Betriebsratsvorsitzende nicht freigestellt war und zudem auch auswärtige Termine wahrzunehmen hatte, habe sich der Einsatz eines Laptops aufgedrängt. Der Betriebsrat sei auch frei in der Gestaltung seiner Geschäftsführung. Er sei daher nicht verpflichtet, seine Tätigkeit unter Einsatz des im Betriebsratsbüro vorhandenen stationären PC zu verrichten. Auch Kostengesichtspunkte stünden dem nicht entgegen, da die Anschaffung eines Laptops in einem Betrieb, der über ein Intranet verfügt und dessen Verwaltungsbereich im Wesentlichen mit Laptops arbeitet, dem betriebsüblichen Ausstattungsniveau entspreche. Ob das BAG diese Entscheidung bestätigt, bleibt abzuwarten. Von fallentscheidender Bedeutung dürfte im Einzelfall sein, welches Niveau die EDV-Ausstattung im Betrieb insgesamt hat sowie, ob ein objektives Bedürfnis für den Einsatz eines mobilen Computers erkennbar ist. Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Mitglieder des Betriebsrats häufig auswärtige Termine wahrzunehmen haben.