Keine Hinzuziehung eines Anwalts bei Einsicht in Personalakte BAG, Urteil vom 12.07.2016 (Az.: 9 AZR 791/14)

Ausgabe 27 | September 2016
Nach einer Ermahnung wollte ein Arbeitnehmer zusammen mit seiner Rechtsanwältin seine Personal-akte einsehen. Die Arbeitgeberin lehnte die Hinzuziehung der Rechtsanwältin ab, gestattete dem Arbeitnehmer jedoch, Kopien von den Schriftstücken in seiner Personalakte anzufertigen. Mit seiner Klage, mit welcher er Einsicht in seine Personalakte unter Hinzuziehung seiner Anwältin verlangte, blieb der Arbeitnehmer in allen Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des BAG konnte der Kläger keine Einsicht im Beisein seiner Anwältin verlangen. Zwar habe er gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Recht auf Einsichtnahme in seine Personalakte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfe er aber lediglich ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bestehe dagegen nicht. Ein solcher Anspruch folge regelmäßig auch nicht aus der allgemeinen Rücksichtspflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB oder aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 GG). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall sei dem Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten diene.