Arbeitszeit bei Klausel „in Vollzeit beschäftigt“ BAG, Urteil vom 25.03.2015 (Az: 5 AZR 602/13)

Ausgabe 23 | September 2015
Ein Arbeitnehmer, der als Busfahrer beschäftigt war, machte Ansprüche auf Überstundenvergütung geltend. Sein Arbeitsvertrag sah zum Umfang der Arbeitszeit vor, dass der Arbeitnehmer „in Vollzeit beschäftigt“ wird und ihm die Arbeitszeit bekannt ist. Der Arbeitnehmer ging daraufhin von einer 40-Stunden-Woche aus. Die Arbeitgeberin war dagegen der Auffassung, Überstunden könnten nicht angefallen sein, da der Arbeitnehmer als Arbeitszeit die Zeit geschuldet habe, die er für die Erledigung der Arbeiten benötigt habe. Das BAG urteilte, dass die Bestimmung des Arbeitsvertrags, wonach dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit bekannt sei, keine Vereinbarung darstelle, sondern eine solche voraussetze. Dazu, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Arbeitszeit ausdrücklich geeinigt hätten, hatte die Arbeitgeberin jedoch nichts vorgetragen, weshalb der zeitliche Umfang der zu erbringenden Dienste durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu bestimmen war. Nach Auffassung des BAG darf der durchschnittliche Arbeitnehmer „in Vollzeit“ so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit – unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der im ArbZG vorgesehenen acht Stunden arbeitstäglich – 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Soll hingegen die zulässige Höchstgrenze der Arbeitszeit ganz oder teilweise ausgeschöpft werden, so müsse dies durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest eine hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den gesetzlichen Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Auf die Existenz einer betriebsüblichen Arbeitszeit komme es vorliegend nicht an, da die für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebende Arbeitszeit durch Auslegung des Arbeitsvertrages ermittelt werden könne.