Ablehnung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers, BAG, Urteil vom 21.02.2013 (Az.: 8 AZR 180/12)

Ausgabe 13 | März 2013
Die schwerbehinderte Klägerin hatte an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen, erhielt jedoch nachfolgend eine Absage ohne Angaben von Gründen. Hierin sah sie eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung und verklagte die Arbeitgeberin auf Zahlung einer Entschädigung. Als Indiz für ihre Benachteiligung sah die Klägerin, dass die Beklagte ihrer Aufforderung, den Grund für die Ablehnung der Bewerbung mitzuteilen, nicht nachgekommen war und auch die Bitte, die Auswahlentscheidungsunterlagen einzusehen, abgelehnt hatte. Das BAG gab dem Entschädigungsverlangen der abgelehnten schwerbehinderten Stellenbewerberin nicht statt, da von der Klägerin keine Indizien vorgetragen worden seien, die die Vermutung zulassen, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos geblieben. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte die Gründe für die Ablehnung der Klägerin zunächst nicht angab, ergab sich aus Sicht des BAG kein Indiz für eine Benachteiligung der schwerbehinderten Klägerin, denn eine entsprechende Verpflichtung bestand für die Arbeitgeberin gemäß § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX nur, wenn diese der Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen gemäß § 71 SGB IX nicht hinreichend nachgekommen wäre. Diese Entscheidung des BAG gibt Anlass, noch einmal auf die oft nicht bekannte Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Begründung einer Ablehnung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers hinzuweisen. Nach § 71 Abs. 1 SGB IX müssen Arbeitgeber mit mindestens zwanzig Beschäftigten grundsätzlich wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Ist diese Quote nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber Entscheidungen, mit denen die Schwerbehindertenvertretung nicht einverstanden ist, mit dieser unter Darlegung der Gründe erörtern. Gemäß § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX hat der Arbeitgeber alle Beteiligten – wozu auch der abgelehnte Stellenbewerber gehört – über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist der Hinweis des Stellenbewerbers auf seine Behinderung zu beachten, sofern die vorgenannte Quote mit schwerbehinderten Menschen besetzter Arbeitsplätze nicht erfüllt ist. Die Ablehnungsentscheidung ist in diesem Fall also schriftlich zu begründen. Anderenfalls kann bereits in der unterlassenen Begründung ein Indiz für eine Benachteiligung des Stellenbewerbers wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes liegen.