Änderungen im Mutterschutzgesetz

Ausgabe 32 | Dezember 2017
Nachdem bereits seit dem 30.05.2017 auf Antrag der Mutter verlängerte Schutzfristen von mindestens zwölf Wochen nach der Geburt eines behinderten Kindes gelten und der Kündigungsschutz von vier Monaten nun auch nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche gilt, treten ab dem 01.01.2018 weitere Änderungen in Kraft. So wird der durch das Mutterschutzgesetz geschützte Personenkreis erweitert, indem nicht mehr an den Begriff des „Arbeitsverhältnisses“ angeknüpft wird, sondern an den Begriff des „Beschäftigungsverhältnisses“ im Sinne des § 7 SGB IV, so dass nun insbesondere auch sozialversicherungspflichtige Fremdgeschäftsführerinnen sowie Auszubildende und Praktikanten unter den Mutterschutz fallen. Die Neuregelung des Mutterschutzes sieht des Weiteren eine Verpflichtung der Arbeitgeber vor, alle Möglichkeiten zu nutzen, damit Schwangere ihre berufliche Tätigkeit ohne Gesundheitsgefährdungen für sich und das Baby fortsetzen können. Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen sind daher nicht mehr ohne Weiteres möglich, sondern nur noch dann, wenn der Arbeitsplatz für die Schwangere durch Schutzmaßnahmen nicht angepasst werden kann und auch keine andere zumutbare Stelle im Betrieb zur Verfügung steht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem mit Zustimmung der Schwangeren künftig auch Sonn- und Feiertagsarbeit und mit behördlicher Genehmigung auch Arbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr möglich. Während des Genehmigungsverfahrens für die Abendtätigkeit darf die Schwangere entsprechend beschäftigt werden. Die Abendarbeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen ein ablehnender Bescheid der zuständigen Behörde erfolgt.