Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung BAG, Urteil vom 20.03.2012 (Az.: 9 AZR 529/10)

Ausgabe 10 | Juni 2012
Nach einigen Landesarbeitsgerichten hatte sich nunmehr auch das BAG mit einer tarifvertraglichen Urlaubsregelung auseinanderzusetzen, nach der der jährliche Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter gestaffelt ist. Nach der im Streit stehenden Regelung beträgt der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage pro Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Arbeitstage, • bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage und • nach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage. Mit seiner Entscheidung gelangt das BAG – entgegen der Vorinstanz – zu dem Ergebnis, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter die Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar benachteiligt und die Regelung daher gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG i.V.m. § 1 AGG verstößt. Hiernach dürfen Beschäftigte nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren hat oder erfahren würde. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht gerechtfertigt, da es vorliegend an einem legitimen Ziel für eine altersbezogene Ungleichbehandlung fehle. Insbesondere verfolge die tarifvertragliche alters-abhängige Urlaubsstaffelung nicht das legitime Ziel, ein gesteigertes Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich zudem auch kaum begründen. Da den Tarifvertragsparteien tendenziell ein weiter gehendes Dispositionsrecht eingeräumt ist als den Arbeitsvertragsparteien, dürfte erst recht einer einzelvertraglichen nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsregelung die Wirksamkeit zu versagen sein. Wir empfehlen Ihnen daher als Konsequenz aus dieser Entscheidung, Ihre vertraglichen Urlaubsregelungen gegebenenfalls anzupassen.