Angabe zur Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben ist ein Schuldversprechen LAG Köln, Urteil vom 04.04.2012 (Az.: 9 Sa 797/11)
Ausgabe 10 | Juni 2012
Das LAG Köln hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Parteien gekündigt und in dem Kündigungsschreiben auf Wunsch des Arbeitnehmers mitgeteilt hatte, dass der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erhalte. Sodann verweigerte die Arbeitgeberin jedoch die Abgeltung der 43 Urlaubstagen mit der Begründung, dem Arbeitnehmer hätten lediglich 13 Urlaubstage zugestanden. Die 43 Tage seien aufgrund eines neuen Personalabrechnungssystem falsch berechnet worden. Mit seiner Klage macht der Arbeitnehmer die Abgeltung von 43 Urlaubstagen geltend.
Das LAG Köln gelangt – wie schon die Vorinstanz – zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Abgeltung von 43 Urlaubstagen hat, da die entsprechende Erklärung in dem Kündigungsschreiben ein so genanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstelle. Mit der Erklärung der Arbeitgeberin zu den abzugeltenden Urlaubstagen sei gerade bezweckt worden, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage abschließend festzulegen und einen späteren Streit hierüber zu vermeiden.
Weiter führt das LAG Köln aus, dass die Arbeitgeberin dieses deklaratorische Schuldanerkenntnis auch nicht wirksam angefochten habe. In dem Vortrag der Arbeitgeberin, das Personalberechnungssystem habe die Zahl der Urlaubstage falsch berechnet, liege auch kein relevanter Anfechtungsgrund. Insoweit irrt die Arbeitgeberin nämlich allenfalls darüber, dass eine Verpflichtung zur Abgeltung von 43 Urlaubstagen bestehe. Dieser Irrtum stelle aber keinen rechtlich zulässigen Anfechtungsgrund dar. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächliche Kenntnis von einem Berechnungsirrtum hatte.