Anspruch auf Entgeltumwandlung – keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers BAG, Urteil vom 21.01.2014 (Az.: 3 AZR 807/11)

Ausgabe 17 | März 2014
Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. In dem vom BAG entschiedenen Fall verlangte ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG hinzuweisen. Bei Kenntnis dieses Anspruchs hätte er 215 € seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen sei, den Arbeitnehmer von sich aus auf den bestehenden Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Eine solche Aufklärungspflicht ergebe sich weder unmittelbar aus § 1a BetrVG noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Eine für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Pflichtverletzung war daher nicht gegeben. Mit seiner Entscheidung tritt das BAG auch der gelegentlich von Finanzdienstleistern geäußerten (vertriebsorientierten) Meinung entgegen, Arbeitgeber hafteten bei einem unterbliebenem Hinweis auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung auf Schadenersatz.