Anspruch auf Weihnachtsgratifikation trotz FreiwilligkeitsvorbehaltBAG, Urteil vom 08.12.2010 (Az.: 10 AZR 671/09)

Ausgabe 04 | Dezember 2010
Das BAG hatte sich mit dieser Entscheidung erneut mit der Frage zu befassen, ob ein vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt die Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs trotz mehrmaliger Zahlung verhindert. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer erhielt in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Diese Klausel lautete: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ Mit seiner Klage begehrt der Arbeitnehmer die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes für das Jahr 2008. In seiner Entscheidung führt das BAG zunächst aus, dass ein Arbeitnehmer aus der Zahlung eines Weihnachtsgeldes in gleich bleibender Höhe über mehrere Jahre hinweg grundsätzlich schließen könne, dass sich der Arbeitgeber hierzu dauerhaft verpflichten wolle, sofern bei Zahlung des Weihnachtsgeldes die Bindung für die Zukunft nicht deutlich ausgeschlossen werde. Dies sei auch möglich durch einen im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierten „Freiwilligkeitsvorbehalt“. Allerdings dürfe dieser als allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig sein, sondern müsse klar und verständlich im Sinne des § 307 BGB sein. Das BAG gelangt bezüglich der zitierten Klausel zu dem Ergebnis, dass diese nicht eindeutig formuliert sei. Sie sei daher nicht geeignet, das mehrfache tatsächliche Erklärungsverhalten der Arbeitgeberin hinreichend zu entwerten. Die Klausel könne auch so verstanden werden, dass sich die Arbeitgeberin aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wolle. Ferner setze der zugleich vorbehaltene Widerruf voraus, dass zunächst überhaupt ein Anspruch entstanden ist. Wenngleich die Weihnachtsgelder für das Jahr 2010 gegebenenfalls bereits gezahlt wurden, hat diese aktuelle Entscheidung des BAG für die zukünftige Vertragsgestaltung erhebliche Bedeutung. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre derzeitigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf nach dieser Rechtsprechung unwirksame „Freiwilligkeitsvorbehalte“ zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Dies betrifft auch Regelungen zu sonstigen Sonderleistungen und Gratifikationen. Sofern gewünscht, sind wir Ihnen hierbei gerne mit geeigneten Formulierungen behilflich.