Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Software mit höherem Sicherheitsniveau LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2010 (Az.: 4 TaBV 25/10)
Ausgabe 07 | September 2011
Ein Betriebsrat hatte beantragt, ihm eine etwa € 7.500,00 teure Software, die im Gegensatz zur bislang im Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzten Software Daten automatisch verschlüsselt, zur Verfügung zu stellen. Diesen Anspruch begründete der Betriebsrat damit, dass die im Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzte Software keine ausreichende Sicherheit biete, da diese Daten zwar manuell verschlüsseln könne und eine Passwortsicherung beinhalte, es dem Systemadministrator aber gleichwohl möglich sei, auf die Daten zuzugreifen.
Das LAG Köln gelangte zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf die begehrte Software habe. Die bislang im Betrieb genutzte Software sei aufgrund der manuellen Verschlüsselungsmöglichkeit sowie der Passwortsicherung geeignet, die Daten ausreichend zu sichern. Dass der Systemadministrator rechtswidrig auf die Daten des Betriebsrates zugreifen könne, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine Passwortsicherung und der dafür geltende strafrechtliche und arbeitsrechtliche Schutz reichten gegenüber dem Administrator und sonstigen Mitarbeitern des Arbeitgebers aus.