Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Internet und E-Mail BAG, Beschluss vom 14.07.2010 (Az.: 7 ABR 80/08)

Ausgabe 03 | September 2010
Das BAG hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG, dem Betriebsrat für dessen laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied Zugang zum Internet und die Möglichkeit zum Empfang und zur Versendung von E-Mails geben müsse. Hierbei spielte auch eine Rolle, dass die Betriebsratsmitglieder ohnehin alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt waren, so dass dem Begehren des Betriebsrats auch keine berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers entgegenstanden. Insoweit bedurfte es vielmehr lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse.