Arbeitgeber dürfen Gehälter außertariflicher Angestellter bei Unterschreiten der betriebsüblichen Arbeitszeit kürzenBAG, Urteil vom 15.05.2013 (Az.: 10 AZR 325/12)
Ausgabe 14 | Juni 2013
Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch für außertarifliche Angestellte die betriebsübliche Arbeitszeit maßgeblich ist, wenn hierzu keine Vereinbarung getroffen wurde.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Referentin tätig. Als außertarifliche Mitarbeiterin erhielt sie ein Jahresgehalt in Höhe von € 95.000 brutto. Der Arbeitsvertrag sah zur Arbeitszeit lediglich vor, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet war, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden.
Die Klägerin arbeitete über lange Zeit weniger als die im Betrieb üblichen 38 Stunden pro Woche und sammelte so fast 700 Minusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto an. Der Aufforderung, täglich mindestens 7,6 Stunden zu arbeiten, um die wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden zu erreichen, kam die Klägerin nicht nach. Daraufhin kürzte die Beklagte das Gehalt. Die Klägerin erhob Klage auf Feststellung, dass sie arbeitsvertraglich nicht verpflichtet sei, 38 Stunden zu arbeiten, sowie auf
Zahlung des einbehaltenen Gehalts. Zur Begründung berief sie sich auf die unkonkrete Regelung im Arbeitsvertrag. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten.
Das BAG entschied, dass sofern in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt ist, die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.
Sofern ein Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung zum Umfang der Arbeitszeit enthält, bemisst sich die Vergütung nach der geleisteten Arbeitszeit. Bleibt diese daher hinter der betriebsüblichen Arbeitszeit zurück, so reduziert sich auch die Vergütung entsprechend.