AUS DER GESETZGEBUNG:
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Ausgabe 51 | Dezember 2022
Zum 01.01.2023 tritt die Neufassung des § 5 EFZG in Kraft. Damit wird die elektronische
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) im Rahmen des Arbeitsverhältnisses obligatorisch eingeführt
und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) in Papierform weitestgehend abgeschafft. So entfällt
die Verpflichtung gesetzlich versicherter Arbeitnehmer, ihren Arbeitgebern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
in Papierform vorzulegen, sofern sie sich von einem Arzt krankschreiben lassen, der an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Stattdessen sind Arbeitgeber zukünftig verpflichtet, die
AU-Daten elektronisch bei den Krankenkassen selbst abzurufen, nachdem sie von ihren Arbeitnehmern
über deren Arbeitsunfähigkeit informiert wurden. Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAUDaten
durch Arbeitgeber ist dagegen nicht zulässig.
Für privat versicherte Arbeitnehmer oder für AU-Bescheinigungen durch Ärzte, die nicht an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.
Da bislang übliche arbeitsvertragliche Regelungen (gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen), die
Arbeitnehmer dazu verpflichten, ihrem Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung in Papierform vorzulegen,
ab dem 01.01.2023 wegen eines Gesetzesverstoßes gemäß § 134 BGB unwirksam seien dürften,
sollten Sie Ihre Musterarbeitsverträge auf Anpassungsbedarf hin überprüfen. Hierbei sind wir Ihnen
gerne behilflich.