AUS DER GESETZGEBUNG:
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Ausgabe 51 | Dezember 2022
Zum 01.01.2023 tritt die Neufassung des § 5 EFZG in Kraft. Damit wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) im Rahmen des Arbeitsverhältnisses obligatorisch eingeführt und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) in Papierform weitestgehend abgeschafft. So entfällt die Verpflichtung gesetzlich versicherter Arbeitnehmer, ihren Arbeitgebern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen, sofern sie sich von einem Arzt krankschreiben lassen, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Stattdessen sind Arbeitgeber zukünftig verpflichtet, die AU-Daten elektronisch bei den Krankenkassen selbst abzurufen, nachdem sie von ihren Arbeitnehmern über deren Arbeitsunfähigkeit informiert wurden. Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAUDaten durch Arbeitgeber ist dagegen nicht zulässig. Für privat versicherte Arbeitnehmer oder für AU-Bescheinigungen durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Da bislang übliche arbeitsvertragliche Regelungen (gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen), die Arbeitnehmer dazu verpflichten, ihrem Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung in Papierform vorzulegen, ab dem 01.01.2023 wegen eines Gesetzesverstoßes gemäß § 134 BGB unwirksam seien dürften, sollten Sie Ihre Musterarbeitsverträge auf Anpassungsbedarf hin überprüfen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.