AUS DER GESETZGEBUNG:
Corona-Kinderkrankengeld

Ausgabe 44 | März 2021
Rückwirkend zum 05.01.2021 ist eine Änderung der Regelungen zum Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2a und 2b SGB V) für das Kalenderjahr 2021 in Kraft getreten. Danach erhalten gesetzlich versicherte Eltern im Jahre 2021 pro Kind 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Kinder, die nicht älter als 11 Jahre alt seien dürfen, pandemiebedingt zuhause betreut werden müssen. Dies gilt nicht nur bei behördlich angeordneten Schließungen von Schulen oder Kindertagesstätten, sondern auch bei der Anordnung oder Verlängerung von Ferien, Aufhebung der Präsenzpflicht oder Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes. Auch der Appell, die Kinder zu Hause zu betreuen, wird hiervon erfasst. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt niemanden gibt, der das Kind betreuen kann.