Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers bei Minusstunden nach Kündigung
LAG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2021
(Az.: 4 Sa 423/20)

Ausgabe 46 | Oktober 2021
Nach einer fristlosen Kündigung stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um etwaige Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers aufgrund von Minusstunden.

Das LAG Nürnberg urteilte, dass Minusstunden nur dann auszugleichen seien, wenn eine entsprechende Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung frei und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen könne, sei der Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen.

Werde das Arbeitsverhältnis, wie in dem vorliegenden Fall, mit sofortiger Wirkung aufgelöst, werde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, für einen entsprechenden Ausgleich seines Arbeitszeitkontos zu sorgen. Dies gehe dann zu Lasten des Arbeitgebers.