Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Abmahnungen BAG, Beschluss vom 17.09.2013 (Az.: 1 ABR 26/12)

Ausgabe 17 | März 2014
Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin die Übergabe von Kopien aller erteilten Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer. Zur Begründung führte der Betriebsrat an, er benötige die Abmahnungen, um vor dem Ausspruch von Kündigungen regulierend und arbeitsplatzerhaltend eingreifen und auf die Arbeitgeberin einwirken zu können. Die Vorlage sei auch erforderlich, um bestehende Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ausüben zu können. Das BAG verneinte mit seiner Entscheidung einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über alle erteilten Abmahnungen. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folge ein entsprechender Auskunftsanspruch, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sei. Hier sei jedoch keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage aller Abmahnungen erforderlich machen könnte. Außerhalb des Mitwirkungsverfahrens gemäß § 102 BetrVG bei Kündigungen sei der Betriebsrat bei der Erteilungen von Abmahnungen nicht zu beteiligen. Soweit der Betriebsrat geltend mache, die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erfordere die Vorlage aller Abmahnungsschreiben, führe auch dies nicht zur Begründetheit des Antrags, da der Betriebsrat nicht aufgezeigt habe, für welche Aufgabe er die Abmahnungsschreiben konkret benötige.