Ausschreibung einer Trainee-Stelle für Berufsanfänger, BAG, Urteil vom 24.01.2013 (Az.: 8 AZR 429/11)
Ausgabe 13 | März 2013
Eine Arbeitgeberin hatte zur Suche von Nachwuchskräften folgende Stellenanzeige aufgegeben:
„Die Charité hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen / Young Professionals: Traineeprogramm an der Charité. (…) Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“
Auf die ausgeschriebene Stelle bewarb sich auch der seinerzeit 36-jährige Kläger. Er hatte bereits Berufserfahrung gesammelt. Die Beklagte lud ihn nicht zu dem von ihr durchgeführten Assessment-Center ein, sondern erteilte ihm eine Absage. Hierin sah der Kläger eine Benachteiligung wegen seines Alters und verlangte daher eine Entschädigung. Die Beklagte bestritt demgegenüber eine Diskriminierung und berief sich auf eine Auswahl der Bewerber ausschließlich nach Examensnoten.
Das BAG hat mit seiner Entscheidung festgestellt, dass eine an „Berufsanfänger“ gerichtete Stellenanzeige verbunden mit der Ablehnung eines berufserfahrenen 36-jährigen Stellenbewerbers ein Indiz für eine Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters darstelle. Die Konsequenz hieraus ist, dass die beklagte Arbeitgeberin die Beweislast dafür trägt, dass ein solcher Vorstoß nicht vorgelegen hat. Die Arbeitgeberin ist damit gezwungen, im weiteren Verfahren darzulegen und zu beweisen, dass sie den abgelehnten Bewerber tatsächlich wegen seiner im Vergleich zu anderen Stellenbewerbern schlechteren Examensnote nicht in die Bewerberauswahl einbezogen hat.
Als Konsequenz dieser Entscheidung möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass in Stellenausschreibungen jegliche Anknüpfung an das Alter vermieden werden sollte. Eine solche Anknüpfung kann sich bereits aus einer Ausschreibung einer Stelle ausdrücklich für „Berufsanfänger“ ergeben.