Auswirkung von Altersteilzeit auf die Berechnung einer Betriebsrente BAG, Urteil vom 21.01.2020 (Az.: 3 AZR 565/18)

Ausgabe 41 | Juni 2020
Die Klägerin war langjährig bei der Arbeitgeberin tätig, zuletzt von 2008 bis 2013 in Altersteilzeit im Blockmodell. Nach der Versorgungsordnung berechnete sich die Betriebsrente aus der Multiplikation der anrechnungsfähigen Dienstjahre mit einem bestimmten Prozentsatz des Durchschnittsverdienstes der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden. Für den Fall wechselnder Beschäftigungsgrade war die Bildung eines Teilzeitfaktors über das gesamte Arbeitsverhältnis vorgesehen. Zur Ermittlung der Rente rechnete die Arbeitgeberin zur Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung das Altersteilzeitentgelt in ein fiktives Vollzeitentgelt hoch, multiplizierte aber den so errechneten Versorgungsanspruch mit dem über die gesamte Beschäftigungsdauer ermittelten Beschäftigungsgrad von 0,909. Die Klägerin machte geltend, die Jahre der Altersteilzeit müssten als Vollzeittätigkeit gewertet werden. Nachdem sie in den ersten beiden Instanzen erfolgreich war, unterlag die Klägerin beim BAG. Das BAG stellte fest, dass die Altersteilzeit eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung sei. Daran ändere auch eine mögliche Verblockung der Altersteilzeit nichts. Weder das ATZG noch die Versorgungsordnung seien dahingehend auszulegen, dass (verblockte) Altersteilzeit ausnahmsweise bei der Betriebsrentenberechnung als Vollzeittätigkeit anzusetzen sei. Wenn der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall bei der Ermittlung der letzten anrechnungsfähigen Bezüge die Altersteilzeitvergütung in ein fiktives Vollzeitentgelt hochrechne, sei gegen die anschließende Kürzung anhand eines über die gesamte Beschäftigungszeit gebildeten Teilzeitfaktors nichts einzuwenden.