Auswirkung von Kandidatenmangel auf Betriebsratswahl  BAG, 
Urteil vom 24.04.2024 (Az.: 7 ABR 26/23)
				
									Ausgabe 57 | Oktober 2024								
				
									In einem Betrieb mit 170 Arbeitnehmern wurde ein Betriebsrat gewählt. Entgegen der in § 9 BetrVG 
vorgesehenen Betriebsratsgröße von 7 Mitgliedern kandidierten bei der Wahl nur drei Arbeitnehmer. 
Die Arbeitgeberin begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl. 
Die Arbeitgeberin unterlag mit ihrer Forderung in allen Instanzen. 
Das BAG führte aus, dass eine Betriebsratswahl auch dann zulässig sei, wenn nicht genügend 
Kandidaten zur Verfügung stehen, um die nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehene 
Anzahl von Betriebsräten zu besetzen. Dies folge aus dem in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausgedrückten 
Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten und drei wählbaren 
Arbeitnehmern grundsätzlich ein Betriebsrat gewählt wird. Ein zu kleiner Betriebsrat komme dem 
Willen des Gesetzgebers näher als gar keiner. Daher sei die Betriebsratsgröße so weit zu reduzieren, 
bis genügend Kandidaten für die Besetzung vorhanden sind.