BAG AKTUELL:
Nichtigkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln
BAG, Urteil vom 26.11.2020 (Az.: 8 AZR 58/20)

Ausgabe 45 | Juni 2021
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses verlangte die beklagte Arbeitgeberin im Wege der Widerklage von der Klägerin, die wiederholt private Rechnungen ihres Ehemannes mit Geldern der Beklagten beglichen hatte, Schadenersatz. Zwischen den Parteien war vertraglich geregelt, dass alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen sind.

Unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschied das BAG, dass eine Ausschlussklausel, nach welcher pauschal und ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Handlungen umfasst. Eine solche Klausel verstoße gegen § 202 Abs. 1 BGB und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig.

In arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln müssen daher nunmehr neben gesetzlichen Mindestlohnansprüchen auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung vom Anspruchsausschluss ausdrücklich ausgenommen werden. Andernfalls sind diese insgesamt unwirksam.