BAG AKTUELL:
Übernahme eines Betriebsratsmitglieds
nach dualem Studium?
BAG, Beschluss vom 17.06.2020
(Az.: 7 ABR 46/18)

Ausgabe 44 | März 2021
Eine Studentin nahm im Wintersemester 2013 ein duales Studium der Betriebswirtschaft auf. In den ersten beiden Phasen des Studiums wurden die Berufsabschlüsse Industriekauffrau IHK und Betriebswirt VWA erworben, die dritte Phase führte zum Bachelorabschluss.

Seit 2016 war die Studentin Mitglied des Betriebsrats, nachdem sie zuvor bereits der Jugend- und Auszubildendenvertretung angehört hatte. Am 05.10.2016 teilte ihr das Ausbildungsunternehmen mit, dass sie nach Abschluss ihres Studiums nicht übernommen werde. Am 03.01.2017 beantragte die Studentin beim Ausbildungsunter- nehmen, nach Abschluss des dualen Studiums weiterbeschäftigt zu werden. Anschließend beendete sie den zweiten Ausbildungsabschnitt und schloss am 21.03.2017 ihr Studium ab.

Das Ausbildungsunternehmen leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein mit dem Antrag festzustellen, dass mit Ablauf des Studienvertrages kein Arbeitsverhältnis entstehe und beantragte hilfsweise dessen Auflösung.

Das Unternehmen hatte in allen Instanzen Erfolg. Das BAG urteilte, dass ein Übernahmeanspruch bereits daran scheitere, dass sich die Studentin zum Abschluss ihres Studiums nicht in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG befand.

Das durch Erwerb des Bachelor of Arts zum 31.3.2017 beendete Rechtsverhältnis „Studienvertrag“ der Beteiligten sei kein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 78a Abs. 2 BetrVG. Dies folge aus dem Wortlaut des § 78a Abs. 2 BetrVG, der ausdrücklich ein Weiterbeschäftigungsverlangen „im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis“ erfordere. Das Weiterbeschäftigungsverlangen hätte somit bei Ende der Ausbildung vorgebracht werden müssen und nicht erst zum Ende des Studiums.

Eine einheitliche Betrachtung von Ausbildung und dualem Studium sei nicht geboten, insbesondere da § 78a Abs. 2 BetrVG einen Anspruch bei gleichbleibenden Arbeitsbedingungen verlange (sog. „ausbildungsadäquates Arbeitsverhältnis).“