Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2013 (Az.: 7 Sa 1007/13)
Ausgabe 17 | März 2014
Das LAG Hamm hat entschieden, dass Arbeitsverträge auch dann wirksam ohne Sachgrund befristet sein können, wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit seines Vertrages in den Betriebsrat gewählt wird.
Die Beklagte hatte den Kläger neben drei weiteren Beschäftigten befristet eingestellt. Alle vier befristeten Verträge wurden in der Folgezeit verlängert. Sodann wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Zwei der befristet eingestellten Arbeitnehmer wurden nachfolgend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, während die Übernahme des Klägers und eines weiteren Arbeitnehmers unterblieb. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Entfristungsklage und machte geltend, die Arbeitgeberin habe seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nur wegen seines Engagements im Betriebsrat abgelehnt.
Das LAG urteilte, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der wirksamen Befristung mit deren Ablauf beendet worden sei. Das Arbeitsverhältnis sei wirksam gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG sachgrundlos befristet worden. Dass der Kläger sodann Mitglied des Betriebsrats geworden sei, stehe dem nicht entgegen. Ein Ausnahmetatbestand für Betriebsratsmitglieder sei in § 14 TzBfG nicht vorgesehen.
Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern werde dadurch gewährleistet, dass diese vor einer unzulässigen Benachteiligung durch § 78 S. 2 BetrVG geschützt sind. Danach könne die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine unzulässige Benachteiligung darstellen, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt.
Eine solche Benachteiligung konnte das LAG nicht feststellen. Der einzige Anhaltspunkt für eine Benachteiligung habe im Engagement für den Betriebsrat bestanden. Diesen sah das LAG dadurch als entwertet an, dass die Beklagte nachgewiesen habe, seit 2009 immer nur die Hälfte der befristet Beschäftigen übernommen zu haben und auch in diesem Fall so verfahren sei.
In einem vergleichbaren Fall entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bereits am 08.08.2012 (Az.: 2 Sa 1733/11) zulasten eines Betriebsratsmitglieds. Über die hiergegen zugelassene Revision wird das BAG am 25.06.2014 entscheiden, worüber wir berichten werden.