Befristetes Arbeitsverhältnis mit Betriebsratsmitglied zulässig BAG, Urteil vom 25.06.2014 (Az.: 7 AZR 847/12)

Ausgabe 19 | September 2014
Eine Arbeitnehmerin war zunächst für ein Jahr sachgrundlos befristet eingestellt worden. Während dieses Jahres wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin verlängerte die Befristung um ein weiteres Jahr, teilte jedoch vor Ablauf des zweiten Jahres mit, sie könne die Klägerin nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernehmen. Die Arbeitnehmerin klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Befristung geendet habe und begründete dies mit einer Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Das BAG bestätigte die Abweisung der Befristungskontrollklage durch das LAG Niedersachsen. Das Betriebsratsmandat stehe einer Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG und damit einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen. Diese Vorschrift müsse auch nicht europarechtskonform ausgelegt und Betriebsratsmitgliedern Schutz vor der Beendigung durch Befristung gewährt werden. Zu berücksichtigen ist, dass nach § 78 S. 2 BetrVG Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Eine solche verbotene Benachteiligung liege vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert wird. In diesem Fall habe das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Folgevertrages. Dabei trägt das Betriebsratsmitglied allerdings für die Behauptung, die Verlängerung sei wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert worden, die Beweislast. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat sprechen, muss der Arbeitgeber sich hierauf konkret einlassen und diese gegebenenfalls entkräften.