Befristetes Arbeitsverhältnis:
Schriftformerfordernis bei

früherem Arbeitsbeginn? BAG, Urteil vom 16.08.2023 (Az.: 7 AZR 300/22)

Ausgabe 55 | Januar 2024
Nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, der eine befristete Beschäftigung vom 15.05.2019 bis zum 30.09.2019 vorsah, verständigten sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmer mündlich auf einen Arbeits- beginn bereits am 01.05.2019. Die Arbeitgeberin übersandte dem Arbeitnehmer daraufhin eine neue erste Seite des Arbeitsvertrags mit dem geänderten Startdatum und mit der Bitte, die erste Seite des Vertrags auszutauschen und die „alte“ erste Seite zurückzusenden. Dieser Bitte kam der Arbeitnehmer nicht nach.

Nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses machte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung geltend mit dem Argument, die Befristungsabrede entspreche nicht dem Schriftformgebot des § 14 IV TzBfG.

Wie bereits zuvor das LAG wies auch das BAG die Befristungskontrollklage ab.

Nach Ansicht des BAG handelte es sich bei der vereinbarten Vorverlegung des Starttermins des Arbeitsverhältnisses nicht um den Abschluss eines „weiteren“ oder „anderen“ Arbeitsvertrags, dessen Befristung nur mündlich vereinbart wäre. Aufgrund der Bitte, nur die erste Seite auszutauschen, sei klar erkennbar gewesen, dass es sich weiterhin um den gleichen Vertrag handelte, bei dem lediglich der Vertragsbeginn vorverlegt wurde. Nach § 14 IV TzBfG bedarf allein die Befristungsabrede der Schriftform. Die Befristungsabrede, die bereits in dem beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrag enthalten war und die mit dem 30.09.2019 ein bestimmtes Beendigungsdatum vorsah, war schriftlich vereinbart worden und genügte damit den Anforderungen des § 14 IV TzBfG. Da die Vorverlegung des Arbeitsbeginns das Enddatum unberührt ließ, bedurfte diese nicht der Schriftform, sondern konnte mündlich vereinbart werden.

Der Beginn eines befristeten Arbeitsverhältnisses könne allenfalls dann dem Schriftformerfordernis unterliegen, wenn er zur Bestimmung des Endzeitpunktes maßgeblich ist. Dies wäre beispielsweise bei der Vereinbarung einer sechsmonatigen oder einjährigen Vertragsdauer der Fall.