Befristung erfordert zuvor unterzeichneten Arbeitsvertrag BAG, Urteil vom 14.12.2016 (Az.: 7 AZR 797/14)

Ausgabe 30 | Juni 2017
Der Kläger sollte bei der Arbeitgeberin als Urlaubsvertretung beschäftigt werden. Im September 2012 legte ihm die Arbeitgeberin einen – von ihr noch nicht unterzeichneten – bis 31.03.2013 befristen Arbeitsvertrag zur Unterschrift vor. Vertragsgemäß nahm der Kläger am 01.10.2012 seine Arbeit auf. Ein von der Arbeitgeberin unterzeichnetes Vertragsexemplar erhielt der Kläger erst am 11.10.2012. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.03.2013 beendet wurde. Das LAG wies die Klage ab, die Berufung zum BAG hatte Erfolg. Nach Ansicht des BAG war das Arbeitsverhältnis mangels wirksamer Befristung nicht mit Ablauf des 31.03.2013 beendet worden. Die vereinbarte Befristung genügte nicht dem Schriftformerfordernis der §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 126 Abs. 2 BGB, denn das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG setzt den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede vor Vertragsbeginn voraus. Dies folgt nach Ansicht des BAG aus dem Schutzzweck der Regelung, der darin bestehe, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Beweisführung zu erleichtern. Der Arbeitnehmer soll bei Vertragsbeginn durch Lesen der Vereinbarung erkennen können, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält. Die Arbeitgeberin hatte im vorliegenden Fall das schriftliche Vertragsangebot des Klägers konkludent durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen. Die insoweit erfolgte konkludente Annahmeerklärung war auch wirksam, da der Vertragsschluss nicht unter den Vorbehalt der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch beide Parteien gestellt worden war. Einen solchen Vorbehalt erklärt ein Arbeitgeber jedenfalls dann nicht, wenn er dem Arbeitnehmer lediglich eine von ihm selbst noch nicht unterzeichnete Vertragsurkunde übergibt, da er hierdurch selbst noch nicht alles zur Einhaltung der Schriftform Erforderliche getan hat. Daher galt der Vertrag nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.