Befristung wegen nur vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung BAG, Urteil vom 17.03.2010 (Az.: 7 AZR 640/08)

Ausgabe 02 | Juni 2010
Das BAG hatte sich mit dieser Entscheidung mit den Anforderungen zu befassen, die an die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG zu stellen sind. Die Arbeitgeberin hatte sich als Befristungsgrund auf abzubauende Arbeitsrückstände bezogen, die mit den planmäßig Beschäftigten nicht zu bewältigen seien. Aus diesem Grunde stellte sie wiederholt befristet Arbeitnehmer ein. Das BAG führt hierzu aus, dass allein der prognostizierte Abbau von Rückständen nicht die Annahme eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung rechtfertigen könne. Hiervon hätte vielmehr nur ausgegangen werden dürfen, wenn bei Abschluss der Befristungsvereinbarung zu erwarten gewesen wäre, dass nach dem Vertragsende künftig das regelmäßig anfallende Arbeitspensum mit dem üblicherweise vorhandenen Stammpersonal würde bewältigt werden können. Sei dies nicht der Fall, so das BAG weiter, entstünden nach dem Ausscheiden der zum Abbau von Rückständen befristet beschäftigten Arbeitnehmer jeweils neue Bearbeitungsrückstände, zu deren Abbau erneut zusätzliche Arbeitskräfte benötigt würden. Damit bestehe ein Dauerbedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitnehmer, der die Befristung von Arbeitskräften nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht rechtfertige. Soll eine Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt werden, so hat der Arbeitgeber hiernach darzulegen, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages davon auszugehen war, dass nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal erledigt werden kann. Dabei ist es unschädlich, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich über das Vertragsende hinaus andauert. Aus der Prognose muss sich aber der nur zweitweise betriebliche Bedarf der Arbeitsleistung ergeben.