Benachteiligung wegen politischer Haltung rechtfertigt keinen Entschädigungsanspruch nach dem AGG BAG, Urteil vom 20.06.2013 (Az.: 8 AZR 482/12)

Ausgabe 15 | September 2013
Die Klägerin hatte in Peking Germanistik studiert und war und ist kein Mitglied einer politischen Partei. Seit 1987 war sie für die beklagte Rundfunkanstalt in deren China-Redaktion beschäftigt, wobei der letzte Honorarvertrag bis Ende 2010 befristet war. Als die Beklagte eine Verlängerung des Vertrages ablehnte, machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe bei ihr „Sympathie für die Volksrepublik China“ vermutet und „damit Unterstützung für die KP China“. Ihre Entlassung sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte angenommen habe, „sie sei gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich“. Die Klägerin machte eine Entschädigung wegen einer unterstellten, tatsächlich aber nicht gegebenen Weltanschauung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Das BAG entschied, dass die Benachteiligung eines Arbeitnehmers wegen seiner Weltanschauung oder bei ihm vermuteter Weltanschauung grundsätzlich Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem AGG auslösen könne. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf eine Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Selbst wenn die Beklagte im Rahmen der ihr grundrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit eine stärkere journalistische Distanz zur Regierung in Peking durchsetzen wollte und deswegen die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet hätte, indiziere dies nicht, dass die Beklagte ihr eine Weltanschauung unterstellt hätte. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen seien keine „Weltanschauung“.