Beweisverwertungsverbot bei Überwachung der PC-Nutzung BAG, Urteil vom 26.07.2017 (Az.: 2 AZR 681/16)

Ausgabe 31 | September 2017
Die Beklagte, bei der der Kläger als Web-Entwickler beschäftigt war, installierte auf dem Dienst-PC des Klägers einen sog. Keylogger, eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Bildschirmfotos anfertigt. Im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerkes hatte sie ihren Arbeitnehmern mitgeteilt, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ werden würde. Nach Auswertung der mittels der Keylogger-Software gefertigten Dateien sprach die Beklagte den Kläger auf den privaten Gebrauch seines Dienst-PCs an. Dieser räumte ein, diesen während der Arbeit auch privat genutzt zu haben und gab auf Nachfrage an, nur in zeitlich geringem Umfang und hauptsächlich in den Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mails für den Betrieb seines Vaters geschrieben zu haben. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich, da die Auswertung der Dateien ergeben hatte, dass der Kläger den Dienst-PC während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat genutzt hatte. Die Kündigungsschutzklage hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach dem Urteil des BAG durften die mittels Keylogger-Software gewonnenen Daten und die daraus gewonnenen Schlüsse über die private Nutzung des Dienst-PC durch den Kläger nicht in einem gericht-lichen Verfahren verwertet werden. Denn der Einsatz einer solchen Software verletzt das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Darüber hinaus war die Informationsgewinnung auch nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig. Die Beklagte hatte ohne ersichtlichen Grund die Überwachungsmaßnahme vorgenommen. Da es keinen auf Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gab, war die „ins Blaue hinein“ veranlasste Überwachung unverhältnismäßig. Wegen fehlender vorheriger Abmahnungen konnte auch die von dem Kläger eingeräumte gering-fügige Privatnutzung des Dienst-PC eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen.