Bildveröffentlichung von Arbeitnehmern BAG, Urteil vom 11.12.2014 (Az.: 8 AZR 1010/13)

Ausgabe 22 | Juni 2015
Ein Arbeitgeber drehte einen Werbefilm über sein Unternehmen. Hierzu holte er im Vorfeld die unbefristete schriftliche Einwilligung der an der Veröffentlichung beteiligten Mitarbeiter ein, wobei er darauf hinwies, dass der Film zur öffentlichen Verwendung gedacht ist. In dem Film ist der Kläger zusammen mit Kollegen in einer Alltagssituation zu sehen. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses widerrief der Kläger die erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung und verlangte vom Arbeitgeber die Löschung des Werbefilms von dessen Homepage. Der Kläger hatte mit seiner Klage keinen Erfolg. Maßgeblich für die Veröffentlichung von Bildern von Personen sind die §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten öffentlich verbreitet werden. Das Gesetz sieht keine besondere Form für die Einwilligung voraus. Nach Ansicht des BAG ist jedoch aus der verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu folgern, dass die Einwilligung eines Arbeitnehmers in die entsprechende Bildveröffentlichung der Schriftform bedarf. Die Schriftform wurde im vorliegenden Fall gewahrt. Das BAG urteilte, dass die Einwilligung auch nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen ist, da die Einwilligung unbefristet erteilt wurde, der Werbefilm den Kläger nur beiläufig zeigte und nicht ausdrücklich auf dessen Person Bezug nahm. Um die Veröffentlichung unterbinden zu können, sei daher der ausdrückliche Widerruf der Einwilligung notwendig gewesen, der grundsätzlich auch ohne die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts erfolgen kann. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Widerrufs sei die Abwägung der beiderseitigen Interessen. Diese Abwägung ging im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers, da dessen persönlichen Interessen das Veröffentlichungsinteresse des Arbeitgebers nicht überwogen. Die mit diesem Urteil aufgestellten Grundsätze gelten nur für Bildnisse, in denen der Arbeitnehmer eher beiläufig zu sehen ist. Anders wäre es zu beurteilen, wenn gezielt mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers geworben wird. In einem solchen Fall erlischt das Verwendungsrecht trotz erklärter Einwilligung in der Regel mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.