BR-Zustimmung zur Nutzung des Outlook-Kalenders LAG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2017 (Az.: 7 Sa 441/16)

Ausgabe 31 | September 2017
Die Arbeitgeberin, in deren Unternehmen zur E-Mail-Kommunikation die Software Microsoft Outlook verwendet wird, schloss mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen ab. Zwei Jahre später richtete die Arbeitgeberin in Outlook einen Gruppenkalender ein, auf den neben dem Kläger noch drei weitere Mitarbeiter, darunter auch Vorgesetzte, Zugriff haben. Der Kläger bekam von seinem Vorgesetzten die Anweisung, den Gruppenkalender für die Verwaltung betrieblicher Termine zu nutzen. Dies lehnte der Kläger ab und erhielt daraufhin eine Abmahnung. Die vom Kläger erhobene Klage auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Nach Ansicht des LAG war der Kläger nicht verpflichtet, der Weisung, den Gruppenkalender für die Verwaltung betrieblicher Termine zu benutzen, zu folgen, da die Einrichtung des Gruppenkalenders ohne die erforderliche Beteiligung des Betriebsrats erfolgt war. Die Beteiligung des Betriebsrats war nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erforderlich, da nach der ständigen Rechtsprechung des BAG der Gruppenkalender als Software zusammen mit einem Computer eine technische Einrichtung im Sinne der Norm darstellt. Darüber hinaus ist der Gruppenkalender zur Überwachung der Benutzer bestimmt, da hierdurch Informationen über das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und aufgezeichnet werden. Die Beteiligung des Betriebsrats war vorliegend auch nicht durch die zwei Jahre zuvor geschlossene Betriebsvereinbarung erfüllt, da darin lediglich der private Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen geregelt worden war.