Dauer und Kosten von Betriebsratsseminaren LAG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2012 (Az.: 16 TaBV 226/11)

Ausgabe 11 | September 2012
Das LAG Frankfurt hatte sich mit der häufig auftretenden Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Kosten von Schulungsveranstaltungen für Mitglieder seines Betriebsrats zu tragen. Dem lag der Antrag des Betriebsrats auf Übernahme der durch die Schulung eines neuen Betriebsratsmitglieds entstehenden Kosten durch dessen Teilnahme an einer einwöchigen Grundschulung „Betriebsratsmitglieder I“ sowie einem anschließenden zweiwöchigen Seminar „Betriebsräte II“ zugrunde, das von einem gewerkschaftlichen Schulungsveranstalter durchgeführt wurde. Der Arbeitgeber erachtete die Dauer der Schulungsmaßnahme für unangemessen lang sowie die Höhe der Seminargebühr im Vergleich zu einem privaten Schulungsanbieter um rund € 200,00 zu hoch. Das LAG Frankfurt entschied zu Gunsten des Betriebsrats, da dieser bei der Auswahl geeigneter Schulungsveranstalter einen Beurteilungsspielraum habe. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, wenn für ein neu in den Betriebsrat gewähltes Mitglied eine Grundschulung ausgewählt wird, die den Unterrichtsstoff in zwei aufeinander aufbauenden Unterrichtseinheiten aufteilt. Der Wunsch des Betriebsrats, neue Betriebsratsmitglieder von der Gewerkschaft schulen zu lassen, halte sich auch dann innerhalb seines Beurteilungsspielraums, wenn hierfür im Vergleich zu einem privaten Anbieter geringfügig höhere Kosten anfallen. Der Betriebsrat sei demgegenüber nicht verpflichtet, eine Marktanalyse anzustellen und den günstigsten Anbieter auszuwählen.