Diskriminierung wegen des Alters BAG, Urteil vom 23.08.2012 (Az.: 8 AZR 285/11)

Ausgabe 11 | September 2012
Das BAG hat sich in einer weiteren Entscheidung mit der Thematik einer möglichen Benachteiligung älterer Bewerber wegen ihres Alters befasst. Dem lag folgende Stellenausschreibung zugrunde: „Zwei freiberufliche Mitarbeiter … zwischen 25 und 35 Jahren gesucht“. Der zu diesem Zeitpunkt 53 Jahre alte Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebenen Stellen für „Net Entwickler“ und „SQL Datenbankentwickler“, die Beklagte lud ihn jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch ein. Letztendlich kam es dann auch nicht zu einer Besetzung der Stellen. Das BAG entschied, dass in der ausdrücklichen Suche von Mitarbeitern „zwischen 25 und 35 Jahren“ eine Benachteiligung älterer Bewerber wegen ihres Alters zu sehen sei. Diese könnten selbst dann eine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber letztendlich keinen Bewerber eingestellt hat. Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs sei allerdings, dass der ältere Bewerber für die Stelle objektiv geeignet war und eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist. Dies nachzuweisen obliege dem unberücksichtigt gebliebenen Stellenbewerber.