Diskriminierung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung BAG, Urteil vom 27.01.2011 (Az.: 8 AZR 483/09)
Ausgabe 05 | März 2011
Die Parteien stritten über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des
Geschlechts. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitnehmerin, die als Abteilungsleiterin beschäftigt war, bewarb sich intern auf eine frei gewordene Stelle. Die Arbeitgeberin besetzte diese Stelle mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Arbeitnehmerin. Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden.
Das BAG gibt hierzu folgende Klarstellung seiner Rechtsprechung: Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem Mann, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung erst dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer ihrer Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diese weiteren Tatsachen, so das BAG, seien jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen.