Durchschnittliche Arbeitsleistung entspricht „Zeugnisnote“ befriedigend BAG, Urteil vom 18.11.2014 (Az.: 9 AZR 584/13)

Ausgabe 20 | Dezember 2014
Eine Arbeitnehmerin war bei einer Zahnärztin im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Die Arbeitgeberin erteilte ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis mit der Beurteilung „zu unserer vollen Zufriedenheit“. Die Arbeitnehmerin klagte auf Erteilung eines Zeugnisses mit der Bewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ mit der Begründung, ihre Arbeit sei überdurchschnittlich gewesen und die von der Beklagten angeführten Mängel träfen nicht zu. Aus Sicht der Arbeitgeberin konnte dagegen wegen zahlreicher Fehlleistungen nur ein durchschnittliches Zeugnis erteilt werden. Das BAG urteilte, dass die in der Vorinstanz zur Ermittlung der durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schulnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufwiesen, nicht zu einer Änderung der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast führen können. Auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten komme es insoweit nicht an. Vielmehr sei Ausgangspunkt für die Notenvergabe die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Möchte der Arbeitnehmer dagegen eine Benotung im oberen Bereich der Skala, so müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.