Einführung des Familienpflegezeitgesetzes

Ausgabe 08 | Dezember 2011
Der Bundestag hat am 20.10.2011 das Familienpflegezeitgesetz beschlossen, welches zum 01.01.2012 in Kraft treten wird. Hiernach können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren, um sich der Pflege von Angehörigen zu widmen. Das Arbeitsentgelt ist während der Dauer der Familienpflegezeit um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt aufzustocken. Wird z.B. die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 % reduziert, erhält der Arbeitnehmer weiterhin 75 % seines letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich hierfür muss er später wieder in vollem zeitlichen Umfang arbeiten, bekommt aber weiterhin nur 75 % seines Gehaltes, bis das anzulegende Arbeitszeitkonto wieder ausgeglichen ist. Die Aufstockung erfolgt zu Lasten eines bestehenden Wertguthabens des Arbeitnehmers oder, wenn ein solches nicht oder in nicht ausreichender Höhe besteht, durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann dabei ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Gegen das Risiko des Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit soll der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Ferner sieht das Familienpflegezeitgesetz vor, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht wegen der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit gekündigt werden darf. Allerdings kann eine Kündigung im Einzelfall durch die zuständige Behörde für zulässig erklärt werden. Anders als nach dem Pflegezeitgesetz, welches Arbeitnehmern einen Freistellungsanspruch wegen pflegebedingter Arbeitsverhinderung zubilligt, besteht nach dem Familienpflegezeitgesetz kein Rechtanspruch auf Familienpflegezeit. Sie muss vielmehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Gegebenenfalls sind wir Ihnen bei der Formulierung einer entsprechenden Vereinbarung gerne behilflich.