Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesBAG, Urteil vom 16.11.2010 (Az. 9 AZR 573/09)

Ausgabe 04 | Dezember 2010
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Einsicht in seine Personalakte, die von der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitergeführt wurde. Die Arbeitgeberin verweigerte dies mit dem Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entgegen der Vorinstanzen verurteilte das BAG die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitgeber habe auf das Wohl und die berechtigten Interesse des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zähle auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitsnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer habe daher auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.