Elternteilzeit – Anforderung an Ablehnungsschreiben BAG, Urteil vom 11.12.2018 (Az.: 9 AZR 298/18)

Ausgabe 38 | Juni 2019
Die Klägerin nahm ab April 2014 für drei Jahre Elternzeit in Anspruch. Im Juli 2016 beantragte sie eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin lehnte diese – zunächst ohne Begründung – ab. Mit einem weiteren Schreiben begründete sie die Ablehnung unter Hinweis darauf, dass der Arbeitsplatz für die Zeit der Elternzeit anderweitig besetzt worden sei und darüber hinaus kein Beschäftigungsbedarf bestehe. Die Klägerin stellte im August 2016 einen weiteren Antrag auf Elternzeit, nachdem eine Kollegin aus ihrer Abteilung gekündigt hatte. Auch diesen Antrag lehnte die Arbeitgeberin ab, unterbreitete jedoch ein Angebot über eine geringer vergütete Teilzeitbeschäftigung als Sachbearbeiterin, was die Klägerin ablehnte. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Arbeitgeberin zur Zustimmung zu ihrem Elternteilzeitantrag aus Juli 2016, hilfsweise zu dem aus August 2016. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies die Klage nach Ablauf der Elternzeit als unzulässig zurück. Das BAG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Ablehnung eines Elternteilzeitantrags bedarf nach § 15 Abs. 7 S. 4 BEEG der schriftlichen Begründung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags. Nach der Entscheidung des BAG darf sich der Arbeitgeber im Prozess nur auf solche Gründe stützen, die er bereits in seinem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat. Dies ergebe sich aus der Auslegung des § 15 Abs. 7 S. 4 BEEG. Das darin enthaltene Begründungserfordernis verlange vom Arbeitgeber die frühzeitige Prüfung, ob und ggf. welche Gründe der begehrten Elternteilzeit entgegenstehen und ob diese zwingenden Hindernisse einen dringenden betrieblichen Grund nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG darstellen. Dadurch solle verhindert werden, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung vorschnell oder mit einer nur vorgeschobenen Begründung abwehrt. Die schriftliche Begründung solle zudem dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, die Chancen einer streitigen Durchsetzung des Verringerungsanspruchs zu beurteilen. Gleichzeitig stellte das BAG klar, dass allein die Beendigung der Elternzeit nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf rückwirkende Erteilung der Zustimmung führt, da der Klägerin ein Vergütungsanspruch zustehen könne, wenn die Arbeitgeberin die durch eine unberechtigte Ablehnung des Elternteilzeitantrags eingetretene Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu verantworten hatte.