Elternzeitverlangen – Telefax genügt Schriftformerfordernis nicht BAG, Urteil vom 10.05.2016 (Az.: 9 AZR 145/15)
Ausgabe 26 | Juni 2016
Eine Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage, nachdem ihr im November 2013 gekündigt worden war. Sie machte geltend, die Arbeitgeberin habe ihr nicht kündigen dürfen, da sie der Arbeitgeberin nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt habe, für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage statt. Die Revision hatte Erfolg.
Nach dem Urteil des BAG ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Arbeitgeberin aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe die Arbeitnehmerin keinen Sonderkündigungs-schutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG genossen, da sie mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt habe.
Das Elternzeitverlangen erfordere die strenge Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB, d.h. es muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahre die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht, sondern führe gemäß § 125 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings könne sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig im Sinne von § 242 BGB verhalten, wenn er sich auf die Nichtwahrung des Schriftformerfordernisses beruft. Solche Besonderheiten lagen hier jedoch nicht vor.