Entschädigung bei Rücktritt von nachvertraglichem Wettbewerbsverbot BAG, Urteil vom 31.01.2018 (Az.: 10 AZR 392/17)

Ausgabe 33 | März 2018
Im Arbeitsvertrag des Klägers war für den Fall der Beendigung des Arbeitsvertrags ein dreimonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden, wonach der Kläger eine Karenzentschädigung von 50 % seiner zuletzt bezogenen Bezüge erhalten sollte. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung des Klägers zum 31.01.2016. Mit E-Mail vom 01.03.2016 forderte der Kläger die Arbeitgeberin unter Fristsetzung vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für Februar 2016 auf. Am 08.03.2016 schrieb der Kläger daraufhin wie folgt an seine ehemalige Arbeitgeberin: „Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“ Mit seiner Klage machte der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung für die Monate März bis Mai 2016 geltend. Er vertrat die Ansicht, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Seine Erklärung mit E-Mail vom 08.03.2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Das BAG entschied, dass es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handele, von dem zurückgetreten werden könne, wenn eine Vertragspartei ihre Leistung nicht erbringt. Ein Rücktritt wirkt dabei für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung, d. h. ab diesem Zeitpunkt entfallen die wechselseitigen Pflichten. Nachdem die Arbeitgeberin die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt hatte, war der Kläger zum Rücktritt berechtigt. Mit seiner E-Mail vom 08.03.2016 ist der Kläger vom Wettbewerbsverbot zurückgetreten, so dass ihm für die Zeit ab dem 09.03.2016 keine Karenzentschädigung mehr zustand.