Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt Mitbestimmung des Betriebsrats BAG, Urteil vom 13.12.2016 (Az.: 1 ABR 7/15)

Ausgabe 29 | März 2017
Ein Konzernbetriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, die Blutspendedienste betreibt, die Abschaltung ihrer Facebook-Seite. Diese war ohne seine Beteiligung installiert worden und eröffnete den Nutzern die Möglichkeit, Kommentare abzugeben. In der Folgezeit waren mehrere negative Kommentare über die Qualität der Arbeit von Mitarbeitern veröffentlicht worden. Der Konzernbetriebsrat machte geltend, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu, da die Facebook-Seite als technische Einrichtung geeignet sei, die Mitarbeiter zu überwachen. Das LAG wies den Antrag zurück. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde vor dem BAG hatte teilweise Erfolg. Ermögliche der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffent- lichung von Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung ein-zelner Beschäftigter beziehen, unterliege die Ausgestaltung dieser Funktionen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dies betreffe insbesondere die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen würden, führe dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.