Falsche Rechtsauskunft des Betriebsrats
LAG Hamm, Urteil vom 11.01.2022
(Az.: 14 Sa 938/21)

Ausgabe 49 | Juni 2022
Ein Arbeitnehmer suchte Rat beim Betriebsratsvorsitzenden, nachdem er eine Kündigung erhalten hatte. Dort erhielt er die Auskunft, dass sich der Betriebsrat um alles Weitere kümmern werde und er nichts machen müsse, auch keine Klage erheben. Im Vertrauen auf diese Auskunft versäumte der Kläger die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG. Nachdem der Kläger Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der erhaltenen Auskunft erlangt hatte, erhob er Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.

Das LAG wies die Klage als verfristet ab. Da der Kläger bei Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht gehindert war, seine Klage fristgerecht zu erheben, komme eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 I 1 KSchG nicht in Betracht. Bei Unkenntnis der Kündigungsschutzklagefrist käme eine nachträgliche Zulassung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich an eine zur Erteilung von Auskünften geeignete, zuverlässige Stelle gewendet und von dort eine für die Fristversäumnis ursächliche unrichtige Auskunft erhalten habe. Der Betriebsrat sei jedoch keine zur Erteilung von Rechtsauskünften geeignete Stelle. Die Rechtsberatung von Arbeitnehmern gehöre nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats.