Fortbestehendes Arbeitsverhältnis keine Voraussetzung für Jubiläumsgeld BAG, Urteil vom 09.04.2014 (Az.: 10 AZR 635/13)

Ausgabe 19 | September 2014
Der Kläger war vom 01.03.1972 bis zum 29.02.2012 bei einem kirchlichen Arbeitgeber als Sozialpädagoge beschäftigt. Der einschlägige Tarifvertrag sah bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren ein Jubiläumsgeld von 1.000 € vor. Der Kläger schied mit Vollendung der 40jährigen Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit seiner Klage begehrte er die Zahlung des Jubiläumsgeldes. Nach Abweisung der Klage vor dem Arbeitsgericht und dem LAG hatte er vor dem BAG Erfolg. Das BAG urteilte, dass der Anspruch auf das Jubiläumsgeld nicht voraussetze, dass das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Vollendung einer bestimmten Beschäftigungszeit hinaus fortbestehen müsse. Das Jubiläumsgeld setzt die Vollendung einer 40jährigen Beschäftigungszeit voraus. Diese Zeit war mit Ablauf des 29.02.2012 vollendet. Die Fälligkeit des Jubiläumsgeldes tritt zwar nicht mit dem letzten Tag der Frist ein, da dieser Tag erst beendet sein muss, sondern mit dem folgenden Tag, dem „Jubiläumstag“. Dies stehe dem Anspruch des Klägers jedoch nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung müsse lediglich bei Vollendung der Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis bestehen. Dass der Beschäftigte das Jubiläumsgeld erhalte, sei nicht Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich als Rechtsfolge formuliert. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des Jubiläumsgeldes, welches ausschließlich die Betriebstreue zum Arbeitgeber belohnen soll, die darin besteht, dass der Beschäftigte die Freizügigkeit und die Chancen des Arbeitsmarkts nicht in Anspruch nimmt, sondern das Arbeitsverhältnis während einer besonders langen Zeitspanne aufrechterhält. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht folgerichtig, noch nach Erfüllung der Beschäftigungszeit, wenn auch nur für kurze Zeit, den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu fordern.