Fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers nach Drogenkonsum in der Freizeit BAG, Urteil vom 20.10.2016 (Az.: 6 AZR 471/15)
Ausgabe 28 | Dezember 2016
Der Kläger war bei der Beklagten als Lkw-Fahrer beschäftigt. An einem Samstag nahm er im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin („Crystal Meth“) zu sich. Bereits am darauffolgenden Montag arbeitete er wieder als Kraftfahrer. Anlässlich einer Polizeikontrolle am Dienstag wurde der vorangegangene Drogenkonsum festgestellt. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, für seine tatsächliche Fahruntüchtigkeit hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen.
Arbeitsgericht und LAG hielten die fristlose Kündigung für unwirksam. Auf die Revision der Arbeit-geberin hin hob das BAG diese Entscheidungen auf und entschied, dass die Kündigung des Arbeits-verhältnisses wirksam erfolgte.
Grundsätzlich gilt danach, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahruntüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Crystal Meth gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die sich aus der Einnahme solcher Drogen für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren hinreichend zu würdigen. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den durchgeführten Fahrten an den Tagen nach dem Drogenkonsum konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist somit nach Auffassung des BAG unerheblich.