Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2020 (Az.: 17 Sa 8/20)
Ausgabe 43 | Dezember 2020
Nachdem der Arbeitgeber im Rahmen eines Personalgesprächs gegenüber dem Kläger äußerte, sich von diesem trennen zu wollen, löschte der Kläger auf dem Server des Arbeitgebers im für ihn vorge-sehenen Verzeichnis Daten in erheblichem Umfang (7,48 GB). Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage blieb erfolglos. Das LAG urteilte, dass die Löschung von Daten in erheblichem Umfang eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
rechtfertigte. Denn neben der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten könne auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darzustellen.
Das unbefugte Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers sei ebenso wie
das Vernichten von Verwaltungsvorgängen grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne von § 626
Abs. 1 BGB geeignet. Dabei komme es nicht maßgeblich darauf an, ob sich der Arbeitnehmer durch das Löschen von Daten strafbar gemacht hat und auch nicht darauf, ob und mit welchem Aufwand ein Teil dieser gelöschten Daten wiederhergestellt werden konnte. Ebenso sei nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang die Arbeitgeberin diese Daten für den weiteren Geschäftsablauf tatsächlich benötigte.
Entzieht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eigenmächtig den Zugang zu solchen Daten oder löscht er diese, so verstoße er derart gegen die selbstverständliche Nebenpflicht eines jeden Arbeitnehmers, die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, dass ein solches Verhalten in aller Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtige und seine Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist daher unzumutbar sei.